Sonntag, 20. März 2011

Rechtsanwalt Dresden - Inhaltsmängel bei Arbeitsverträgen können zur Nichtigkeit führen.

Rechtsanwalt Dresden-Arbeitsverträge enthalten oftmals Regelungen, welche rechtlich relevante Inhaltsmängel darstellen. Diese Inhaltsmängel können die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Regelungen nach sich ziehen.

Rechtsanwalt DresdenArbeitsverträge enthalten oftmals Regelungen, welche rechtlich relevante Inhaltsmängel darstellen. Diese Inhaltsmängel können die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Regelungen nach sich ziehen.

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1. Verstoß gegen gesetzliche Verbote, § 134 BGB - Rechtsanwalt Dresden.

Es gibt zahlreiche gesetzliche Verbote, die in unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind. Sofern diese Verbotsvorschriften im Einzelfall verletzt sind, sind die entsprechenden Regelungen nicht gültig. So sind z. B aufzuführen der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG, die Strafvorschrift der Untreue gemäß § 266 StGB, die öffentlichen Normen des Arbeitsschutzes.

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2. Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 BGB - Rechtsanwalt Dresden.

Eine Vertragsregelung kann gegen die guten Sitten verstoßen. Dies ist der Fall, wenn ein Verstoß gegen das Anstandsgefühlte aller billig und gerecht Denkenden vorliegt. Es gibt eine umfangreiche Kasuistik.

Dies ist z. B. der Fall, wenn die Vergütung an das Betriebsrisiko gekoppelt wird oder wenn der Außerdienstmitarbeiter nur Provision und keine Grundvergütung erhält. Oder wenn dem Arbeitnehmer eine Mankohaftung auferlegt wird, ohne einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich zu erhalten.

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3. Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung - Rechtsanwalt Dresden.

Arbeitsverträge sind oft vorformulierte Vertragsbedingungen, die vom Arbeitgeber zur Unterschrift vorgelegt werden. Dann unterliegen die Verträge der Prüfung nach den besonderen Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, §§ 307 ff. BGB. Anliegen dieser gesetzlichen Bestimmungen ist der besondere Schutz der Vertragsparteien des Verwenders. Dies sind im Arbeitsrecht fast immer die wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer.

So ist z. B. eine Regelung unwirksam, nach welcher mit dem Gehalt sämtliche Überstunden und Mehrarbeit abgegolten ist. Verletzt wird hier das sog. Transparenzgebot, ohne dass eine Begrenzung der Arbeitsstunden vorgenommen ist.

Mittwoch, 16. März 2011

Rechtsanwalt Dresden-Arbeitnehmerhaftung kann sogar bei grober Fahrlässigkeit gemindert sein

Arbeitnehmerhaftung kann sogar bei grober Fahrlässigkeit gemindert sein  - Rechts­an­walt Dres­den.

Rechts­grund­satz - Rechtsanwalt Dres­den:

Verletzt Arbeitnehmer betriebliches Eigentum, kommt Haftungsbeschränkung sogar bei grober Fahrlässigkeit in Betracht (Urteil BAG vom 28.10.2010, Az. 8 AZR 418/09).

Sach­ver­halt - Rechtsanwalt Dres­den:

A ist Reinigungskraft in Röntgenspraxis mit € 320,00 brutto. Beim Vorbeigehen außerhalb der Arbeitszeit hört sie Alarmton des MRT-Geräts. A drückt einen Knopf, der zum Schaden
€ 30.000,00 führt.

Rechts­grün­de - Rechtsanwalt Dres­den

A hat eine objektive Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages begangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass sie das Gerät außerhalb der Arbeitszeit abstellte. A handelte aber grob fahrlässig, da sie mit der Bedienung der Technik völlig überfordert war. Bei der Höhe der Schadensersatzpflicht ist aber auch die Gehaltshöhe zu berücksichtigen. Vorliegend wurde
1 Jahresgehalt in Höhe von  € 3.840,00 festgesetzt.

Mein Rechts­tipp - Rechtsanwalt Dres­den

"Bei Schadensersatzforderungen gegen den Arbeitnehmer ist immer der Verschuldensmaßstab zu prüfen. Beide Parteien sollten sich vor einer streitigen Auseinandersetzung rechtlich beraten lassen", so Rechts­an­walt Ul­rich Hor­rion aus Dres­den.





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Mittwoch, 9. März 2011

Rechtsanwalt Dresden - Rückforderung von Löhnen bei Arbeitgeberinsolvenz, § 130 InsO

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden

Ein im Lager beschäftigter Elektromonteur hat noch keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, wenn Lohnrückstände von 5 Monaten bestehen und auch andere Arbeitnehmer rückständige Lohnforderungen haben (LAG Erfurt, Urteil vom 09.09.2010, Az. 6 Sa 16/10).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden

A ist bei Fa. S als Elektromonteur beschäftigt. Am 14.05.2004 erhält er Lohnrückstände und am 05.08.2004 weitere Lohnrückstände bezahlt. Am 04.08.2004 ist Insolvenzantrag. Am 14.10.2004 ist Insolvenzeröffnung. Insolvenzverwalter verlangt vom A insgesamt € 6.790,14. Spätesten seit Mai 2004 bestand Zahlungsunfähigkeit aufgrund Forderungen von ca. € 1.17 Mio. Verbindlichkeiten, was A aber nicht wusste.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden

Die Rückforderung nach §§ 130 Abs. 1, 2, 143 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt Kenntnis des A von der Zahlungsunfähigkeit oder vom Insolvenzantrag voraus. A muss in der Lage sein, die Zahlungsunfähigkeit der Fa. S zumindest laienhaft zu bewerten. Allein die Kenntnis von eigenen Lohnforderungen und von Lohnforderungen der Belegschaft reicht nicht aus. Anders eher, wenn der Arbeitnehmer in der Geschäftsleitung oder Finanzbuchhaltung beschäftigt ist.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden

"Bei der Rückforderung von Lohnforderungen durch Insolvenzverwalter des Arbeitgebers ist stets eine genaue Prüfung der Forderungsberechtigung zu empfehlen", so Rechtsanwalt Ul­rich Horrion aus Dresden.

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Donnerstag, 3. März 2011

Rechtsanwalt Dresden - Mithaftung von 20%, wenn Fahrer bei 153 -173 km/h auf Unfallstelle auffährt.


Rechtsgrundsatz – Rechtsanwalt Dresden

Fährt ein Fahrzeugführer auf der Autobahn bei Richtgeschwindigkeit 130 km/h mit 153¬ -173 km/h auf eine Unfallstelle auf, so besteht Mithaftung 20%, wenn der Unfall bei Einhal¬tung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. (LG Karlsrühe, Urteil v. 23.01.2009, 30 172/08).

Sachverhalt – Rechtsanwalt Dresden

X fährt auf Bundesautobahn mit 153-173 km/h. Die Richtgeschwindigkeit beträgt 130 km/h. X fährt auf linker Spur. Kurz zuvor hat sich ein Unfall ereignet. X fährt auf ein stehendes Fahrzeug auf und stirbt 2 Stunden später. Die Versicherung des den Erstunfall verursachenden Fahrzeugs reguliert den Erben von X 75%. Über die restlichen 25%
streiten die Parteien.

Rechstgründe - Rechtsanwalt Dresden

Das Gericht hatte nur darüber zu entscheiden, in welcher Weise eine Mitverantwortung des X gemäß § 17 1 i.V.m. II StVG vorlag. Ein für X unabwendbares Ereignis nach § 17 III StVG lag nicht vor. Nach dem Sachverständigengutachten wäre der Unfall bei Ein¬haltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen. Es liegt ein Verstoß gegen § 3 1 S.1, 4 StVO vor. Danach darf der Fahrer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug beherrscht und innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann. Die Mithaftung des X wurde auf 20% seines Schadens festgelegt.

Mein Rechtstipp – Rechtsanwalt Dresden

"Das zivilrechtliche Mithaftungsrisiko beginnt nicht erst bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Der allgemeine Rechtssatz nach § 3 1 S.1, 4 StVO sollte immer beachtet worden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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Rechtsanwalt Dresden - Beantragt der Unterhaltsschuldner Insolvenz, so ist die Zwangsvollstreckung - auch Lohnpfändung - ab Insolvenzeröffnung unzulässig, § 89 Abs. 1 InsO.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden

Der Unterhaltsberechtigte kann gegen den Unterhaltsschuldner wegen vorinsolvenzlicher Unterhaltsrückstände ab Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldner die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben. Dies gilt auch für die Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.09.2009, A AZR 369/08).

Sachverhalt – Rechtsanwalt Dresden

Der unterhaltspflichtige Vater hatte sich ein einem gerichtlichen Vergleich gegenüber seiner Tochter zum Unterhalt verpflichtet. Er zahlte nicht. Am 07.09.2006 war Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Vaters. Der Unterhaltsrückstand wurde zur Insolvenztabelle anerkannt. Die Klägerin hat Klage erhoben und sie meint, § 89 Abs. 1 InsO erfasse nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens bewirkte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Für bereits vor Verfahrenseröffnung bewirkte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gelte die Rechtsfolgenverweisung in § 114 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 InsO auf § 89 Abs. 2 S. 2 InsO.

Rechtsgründe – Rechtsanwalt Dresden

Aus § 89 Abs. 1 InsO folgt, dass wegen vorinsolvenzlicher Unterhaltsforderungen ab Insolvenzeröffnung nicht mehr vollstreckt werden darf. Pfändungspfandrechte, welche vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, werden spätestens mit Ablauf des Folgemonats der Insolvenzeröffnung unwirksam, § 114 Abs. 3 S. 1 und 2 InsO. Das Vollstreckungsrecht nach § 89 Abs. 2. S. 2 InsO gilt nur für Unterhaltsansprüche, welche nach Insolvenzeröffnung entstanden sind.

Mein Rechtstipp – Rechtsanwalt Dresden

„Der Unterhaltsberechtigte sollte immer versuchen, seinen Unterhaltsanspruch zeitnah durchzusetzen. Als zusätzliches Druckmittel kommt eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion, Rechtsanwalt Dresden.


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