Vermieter
darf in der Selbstauskunft des Mietinteressenten nach Beruf und Einkommen
fragen – Rechtsanwalt Dresden -
Mietrecht
Rechtsgrundsatz
– Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht
Falsche
Angaben in der Selbstauskunft zu Beruf und Einkommen rechtfertigen Kündigung
durch den Vermieter (Urteil Landgericht München I vom 25.03.2009, Az.: 14 S
18532/08).
Sachverhalt
– Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht
Mietinteressentin
M möchte Wohnung des Vermieters V anmieten. M ist Auszubildende und arbeitet
freiberuflich für die Münchner Arbeitsgemeinschaft für Psychoanalyse.
In
der Selbstauskunft gibt sie aber an: Anstellungsverhältnis. Ihr Brutto gibt sie
als Nettoeinkommen an.
V
erfährt von den Falschangaben. Er kündigt. Ein Mietrückstand war nicht
eingetreten.
Rechtsgründe
- Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht
Die
Kündigung ist nach § 543 I BGB gerechtfertigt. Hiernach darf jede Partei das
Mietverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.
Die
Falschangaben in der Selbstauskunft stellen einen wichtigen Grund dar. Die
Fragen zu Beruf und Einkommen sind wichtige Kriterien für die Bonität des
Mietinteressenten. Die Fragen sind zumutbar.
Mein
Rechtstipp - Rechtanwalt Dresden - Mietrecht
"Der
Mietinteressent sollte die Fragen zu Beruf und Einkommen unbedingt richtig und
vollständig beantworten. Ansonsten besteht ein erhebliches Kostenrisiko
(Kündigung, Räumung).", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.