Rechtsanwalt Dresden Ulrich Horrion |
Formulare
der Gewerbeauskunft-Zentrale dürfen nicht mehr verwendet werden – Rechtsanwalt
Dresden-Wettbewerbsrecht
Rechtsgrundsatz – Rechtsanwalt Dresden-Wettbewerbsrecht
Formular
der Gewerbeauskunft-Zentrale verschleiert den Angebotscharakter und verstößt
gegen Pflicht zur deutlichen Preisangabe (Zusammenfassung durch Autor), Urteil
OLG Düsseldorf vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11.
Sachverhalt – Rechtsanwalt Dresden-Wettbewerbsrecht
Die GWE
Wirtschaftsinformation GmbH betreibt ein Internet-Branchenverzeichnis. Sie hat
Gewerbetreibenden und Freiberuflern unaufgefordert ein Formular versendet als
Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit eine Festlaufzeit von 24 Monaten und
einem „Marketingbeitrag monatlich € 39,85 zzgl. Ust. Diese Angaben sind
textlich klein gehalten.
Die
Gestaltung des Formulars ergibt für den flüchtigen Leser den Eindruck eines amtlichen
Schriftstücks. Mit der Unterzeichnung und Rücksendung soll der Empfänger
lediglich seine bereits eingetragenen Daten bestätigen oder die von ihm neu
einzutragenden Daten mitteilen.
Rechts
oben auf dem Formular ist aufgedruckt „Abteilung: Eintragung/Registrierung.“
Der
klagende Verband befasst sich mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Der
Verband hat die GWE GmbH auf Unterlassung verklagt und vor dem LG Düsseldorf
obsiegt. Das OLG Düsseldorf hat das Verbot
nun rechtskräftig bestätigt.
Rechtsgründe Rechtsanwalt
Dresden-Wettbewerbsrecht
Mit
Versendung der Formularschreiben hat die Beklagte gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG verstoßen, weil der
Angebotscharakter des Formulars verschleiert wurde. Nach Gestaltung und Inhalt
des Formulars wird der Eindruck erweckt, dass lediglich Daten über bestehende
Eintragungen aktualisiert werden sollen. Das Formular vermittelt den Eindruck
eines amtlichen Schriftstücks.
Wettbewerbswidrig
ist, dass die Verwenderin auf dem Mangel an Sorgfalt des Empfängers hofft. Der
Empfänger soll das Formular ausfüllen, unterzeichnen und zurückfaxen. Dann wäre
nach Vorstellung der Beklagten ein Vertrag über 2 Jahre mit einem Gesamtwert
von € 956,40 zzgl. MwSt. geschlossen worden.
Das
Formular verstößt auch gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, § 4
Dienstleistungs-Informationspflichten – VO und § 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG, weil
das Entgelt nicht eindeutig klar zu entnehmen ist.
Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden-Wettbewerbsrecht
„Wenn
Formulare wie vorstehend zugeschickt werden, dann ist es ratsam, nicht zu
antworten. Sollte dies versehentlich dennoch geschehen, kann kein Entgelt
verlangt werden.“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion