Rechtsanwald Dresden-Ulrich Horrion |
Bundeskabinett
hat am 23.05.2012 Mietrechtsreform auf den Weg gebracht –Rechtsanwalt
Dresden-Mietrecht
Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden-Mietrecht
Vereinfachung
der Räumung von Wohnraum ist ein wesentliches Anliegen des Gesetzesentwurfs. §
569 Abs. 2 a BGB regelt das Kündigungsrecht des Vermieters bei Verzug mit der
Mietkaution. Kommt der Mieter mit einem Betrag i. H. v. 2 Kaltmieten in Verzug,
kann der Vermieter ohne Abmahnung sofort außerordentlich kündigen.
Zum
Schutz von Zahlungsausfällen bei langer Prozessdauer kann der Vermieter nach §
283 a ZPO eine Sicherungsanordnung für Geldforderungen ab Rechtshängigkeit
beantragen. Die Klage muss aber überwiegende Erfolgsaussicht haben. Des
Weiteren muss der Kläger besondere Nachteile darlegen und glaubhaft machen.
Gegenstand der Sicherungsanordnung ist die Aufforderung an den Beklagten, eine
Sicherheitsleistung zu erbringen, und zwar innerhalb festgesetzter Frist. Bei
Nichtbefolgung kann der Kläger nach § 940 a ZPO Räumung einleiten. Verliert der
Kläger das Hauptsacheverfahren ganz oder teilweise, muss er dem Beklagten die
Kosten der Sicherungsleistung erstatten.
Bei der
Zwangsräumung ohne Anwesenheit des Mieters dürfen solche Sachen vernichtet
werden, an denen der Mieter offensichtlich kein Interesse hat § 885 Abs. 3 Satz
2 ZPO.
Nach §
885 Abs. 5 ZPO darf der Vermieter das Verwahrgut unmittelbar im Internet
versteigern.
Nach §
885 a ZPO ist die s.g. Berliner Räumung gegenüber Dritten gesetzlich geregelt.
D. h. den Vollstreckungsantrag kann der Gläubiger auf die bloße
Besitzeinweisung beschränken. Die Räumung muss nicht mehr vollstreckt werden.
Die Ausübung des Vermieterpfandrechts ist nicht mehr erforderlich.
§ 940
Abs. 2 ZPO regelt, dass die Räumung gegenüber Dritten durch einstweilige
Verfügung möglich ist. Dritte sind solche Personen, die der Vermieter nicht als
Mitbewohner kennt.
§ 940 a
Abs. 3 ZPO lässt die Räumungsvollstreckung durch Räumungsverfügung zu, wenn der
Beklagte die Sicherheitsanordnung nicht befolgt (Zahlung Sicherheit durch den
Mieter).
Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden-Mietrecht
„Es
steht noch nicht fest, wann das Gesetz in Kraft tritt. Für Vermieter ergeben
sich z. T. deutliche Verbesserungen ihrer Rechte. Vermieter sollten auf jeden
Fall die Presse verfolgen, um über den Zeitpunkt des Inkrafttretens informiert
zu sein. Über das Inkrafttreten werde ich auch eine Pressemitteilung schreiben.“
– so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion