RA Horrion |
Ab
01.01.2013 Neuregelungen im Insolvenzrecht - Rechtsanwalt Dresden
Erster Teil:
Wegfall des gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplans - Rechtsanwalt Dresden
Das
Regierungskabinett hat am 18.07.2012 den Gesetzesentwurf zur Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
beschlossen. Das Gesetz soll am 01.01.2013 in Kraft treten.
Nach
den §§ 307 - 314 InsO konnte bisher im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der
Mehrheit der Gläubiger ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan beschlossen
werden.
Dies
war ein beliebtes Instrument, um z. B. durch ein Drittzahlungsangebot zur
sofortigen Restschuldbefreiung zu gelangen.
Dieses
Instrument entfällt ab dem 01.01.2013. Stattdessen gelten die Regelungen über
den Insolvenzplan, §§ 217 ff. InsO. Das heißt, jetzt kann nur der Insolvenzplan
als Regelung zur vorzeitigen Restschuldbefreiung vorgelegt werden.
Vorteil:
Der Insolvenzplan kann jederzeit beschlossen werden.
Nachteil:
Es muss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen. Dies war beim
gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht der Fall. Außerdem sind die
Anforderungen an einen Insolvenzplan höher als beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.
Dies dürfte vor allem für Schuldnerberatungsstellen ein Problem darstellen. Rechtsanwalt Dresden.
Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:
"Wer in der Lage ist, mit Hilfe eines Dritten eine Quotenzahlung anzubieten (z.
B.: Gesamtschuld 40.000,00 EUR, Quotenangebot
5 % = 2.000,00 EUR), der sollte den Insolvenzantrag noch vor dem
01.01.2013 einreichen. Der außergerichtliche Einigungsversuch ist grundsätzlich
vorab durchzuführen. Der Schuldner sollte also spätestens im Oktober 2012 aktiv
werden" so Rechtsanwatl Ulrich Horrion aus Dresden.
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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion